Äste selbst zurückschneiden?

Bäume und Sträucher von Hecken und Windschutzstreifen sowie deren Äste ragen oft weit in Ackerflächen und stören die Bewirtschaftung. Zudem verursacht der Schatten Ertragsausfall. Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grund und Bodens, auf dem die Bäume wurzeln, für den Rückschnitt zuständig. Ihm gehört auch das Heckenholz.

Viele Hecken und Windschutzstreifen wurden in der Flurbereinigung angelegt, sie gehören heute in der Regel den Städten und Gemeinden. Diese aber haben oft nicht genügend Mitarbeiter, um die Hecken zurückzu­schneiden.

Ein Landwirt muss die Kommune unter Fristsetzung auffordern, den Überhang zu beseitigen. Bleibt die Gemeinde untätig, kann der Landwirt unter Umständen von seinem Selbsthilferecht (§ 910 BGB) Gebrauch machen und die Äste abschneiden. Der Rückschnitt darf aber nur von Anfang Oktober bis Ende Februar erfolgen (Landschaftsgesetze NRW, Niedersachsen).

Und: Nur der Eigentümer (nicht der Pächter) der Fläche darf die Kommune zum Rückschnitt auffordern und eventuell Kostenersatz fordern, wenn er eine fremde Firma beauftragt. Rechtsanwalt Simon Biederbeck aus Meppen: „Ein Landwirt sollte den Rückschnitt mit dem Straßen- oder Umweltamt seiner Gemeinde besprechen. Oft wird vereinbart, dass der Rückschnitt abschnittsweise erfolgen muss und der Landwirt das Holz behalten darf. Ist der Grenzverlauf strittig, sollten die Parteien die Grenzsteine suchen oder den Grenzverlauf feststellen lassen." As