Weichende Erben

Höfeordnung: Einer für alle, alles für einen?

Damit einer die Hofnachfolge antreten kann, müssen andere verzichten. Den weichenden Geschwistern wird dabei viel Verständnis abverlangt – auf finanzieller Ebene genauso wie auf persönlicher.

Rein wertmäßig betrachtet ist eine Hofübergabe für die weichenden Erben vor allem eines: ungerecht. So ist es möglich, dass eines von drei Geschwistern einen Betrieb mit einem Verkehrswert von 2,5 Mio. € erbt und die anderen beiden mit einem Pflichtteil von etwa 2000 € abgefunden werden.

Hubertus Schmitte, Fachanwalt für Erb- und Agrarrecht und Leiter der Rechtsabteilung beim WLV. (Bildquelle: WLV)

Das gesetzliche Mindestmaß im Sinne der Höfeordnung (siehe untenstehenden Kasten „Höfeordnung“) lässt selbst einen gestandenen Juristen feststellen: „Das ist eine finanzielle Zumutung.“ Hubertus Schmitte, Leiter der Rechtsabteilung beim Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband (WLV) und Fachanwalt für Agrar- und Erbrecht, betont aber zugleich: „Gelebte Praxis ist das nicht. In der Regel finden sich individuelle, für Betrieb und Familie passende Lösungen.“ Dreh- und Angelpunkt dabei sei eine offene Kommunikation zwischen allen Beteiligten. Denn: „Die weichenden Erben müssen verstehen, warum sie – rein finanziell betrachtet – so stark einstecken müssen.“

Den Hof erhalten

Jede Hofnachfolge ist ein Einzelfall. Nicht nur Ausrichtung, Größe und Lage der Betriebe unterscheiden sich. Auch die Situationen in den Familien sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Was die vielen Einzelfälle jedoch eint, ist der Gedanke, den Hof möglichst gut aufgestellt in die nächste Generation zu übergeben. „Eine Zersplitterung von landwirt-schaft­lichem Vermögen im Erbgang macht die Fortführung des Betriebes unmöglich“, sagt Schmitte. Die zentralen Grundsätze der Höfeordnung, der Hof darf nur einem zufallen und die Ansprüche der weichenden Erben dürfen nicht zu hoch sein, hält er daher für absolut zeitgemäß. Der gesetzliche Abfindungsanspruch sei aber schlicht zu wenig – gerade bei wirtschaftlich erfolgreichen Betrieben.

Gerecht und verkraftbar

Für Hofübergeber, -nachfolger und weichende Erben heißt das: reden, reden, reden. Und das möglichst offen und frühzeitig. Denn eine Hofüber­gabe heißt immer auch, auszuloten, was für die Weichenden gerecht und zugleich für den Hof verkraftbar ist.

Die weichenden Erben müssen verstehen, warum sie so stark einstecken müssen.“ (Hubertus Schmitte, WLV)

Ein schmaler Grat, der sich durch die heutigen Betriebsstrukturen nochmals verengt. „In vielen Fällen werden auch nicht landwirtschaftliche Vermögensteile vererbt“, berichtet Schmitte. „Sei es der vermietete Speicher, die Beteiligung an einer Windkraftanlage oder die PV-Anlage – solche Erträge unterliegen nicht der Höfeordnung, sind aber für den Betrieb mitunter wirtschaftlich existenziell.“

Vielfach heißt es daher auch bei nicht landwirtschaftlichen Erträgen: alles für einen. Das Verständnis der weichenden Erben dafür wächst, wenn sie die finanziellen Hintergründe des Betriebes kennen. Schmitte rät den Hofübergebern daher, die wirtschaftliche Situation offenzulegen und gemeinsam mit den Erben anhand konkreter Zahlen Regelungen zur Abfindung zu finden. Gerade bei gewerblichen Bestandteilen empfiehlt der Rechtsexperte, Zuschläge zu machen.

Die Qual der Wahl?

So offensichtlich das Konfliktpotenzial bei der Abfindung der weichenden Geschwister ist, so versteckt ist es oftmals vorab. Denn schon die Wahl eines passenden Nachfolgers birgt Zündstoff.

Auch hier gilt: Jede Situation ist ein Einzelfall. Eignen sich mehrere Kinder als Erben? Oder kristallisiert sich von vornherein ein Nachfolger heraus? Hat überhaupt ein Kind Interesse an der Landwirtschaft? „Es ist ganz verbreitet, dass einer in die Rolle des Nachfolgers hineinwächst“, berichtet Schmitte. Für viele Weichende stellt sich allerdings die Frage, wie vorgezeichnet dieser Weg, wie offen der Auswahlprozess ist. Denn: Interesse für die Landwirtschaft entwickelt sich vor allem da, wo es gefördert wird, wo potenzielle Nachfolger von Kindesbeinen an in ihre Rolle hineinwachsen. Weichende werden auch zu eben solchen, weil die Wahl auf einen Erben – zumindest unterbewusst – schon gefallen ist. Umso wichtiger ist es, das Thema Hofnachfolge möglichst frühzeitig und offen in der Familie zu besprechen, einander zuzuhören und Wünsche anzusprechen.

Mehr als ein Schlüsselaustausch: Eine Hofübergabe ist ein emotionaler Prozess für Übergeber, Nachfolger und weichende Geschwister. (Bildquelle: B. Lütke Hockenbeck)

Emotionaler Prozess

Eines sollte dabei allen Beteiligten klar sein: In einem Hofübergabeprozess vermischen sich wirtschaftliche, familiäre und ganz persönliche Belange. Wie verwoben die einzelnen Bereiche sind, macht ein Blick auf das deutlich, was losgelöst von Wahl und Abfindung der Erben offenbleibt: Wer kümmert sich eigentlich – sollte es nötig sein – um die Pflege und Versorgung der Eltern?

Früher fiel dies wie selbstverständlich dem Hoferben zu. Heute ist eine betreffende Regelung im Übergabe­vertrag eher unüblich, berichtet Schmitte und macht seinen Standpunkt klar: „Ich halte aber nichts davon, das ganz aus dem Vertrag zu lassen. Der Hofnachfolger sollte sich anständigerweise um die Eltern kümmern, wenn sie das altersbedingt nicht mehr können.“ Mit solchen „Lasten“ seien die Weichenden eher bereit, kürzer­zutreten.

Letztlich sollte es aber nicht da­rum gehen, Verantwortung, Lasten oder Abfindungen stumpf gegeneinander aufzuwiegen. Eine Hof-über­gabe ist ein Gemeinschaftsprojekt und kann nur als solches gelingen. Dazu zählt, alle Beteiligten an einen Tisch zu holen: Übergeber, Nachfolger und eben auch die Weichenden. Ein Patentrezept gibt es nicht.

Das regelt die Höfeordnung
Die Höfeordnung gilt in Nordrhein- Westfalen, Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein und seit Kurzem auch in Brandenburg und regelt die Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe. Sie betrifft Betriebe ab einem Wirtschaftswert von 10.000€ oder solche, die im Grundbuch als „Höfe im Sinne der Höfeordnung“ eingetragen sind – das heißt: die allermeisten.
Um die Wirtschaftlichkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu erhalten, sieht die Höfeordnung nur einen Erben vor. Gleichzeitig wird den weichenden Erben eine relativ geringe Abfindung zugesprochen: Sie bemisst sich nicht am tatsächlichen Wert des Hofes, sondern am 1,5-Fachen des Einheitswertes. Dieser ist häufig jahrzehntealt und steht losgelöst von der tatsächlichen Wirtschaftlichkeit des Betriebes. Ein Beispiel: Für einen Betrieb mit 30 ha wird ein Einheitswert von 50.000€ angesetzt. Multipliziert mit dem Faktor 1,5 ergibt sich ein sogenannter Hofeswert von 75.000€. Von diesem dürfen noch die Schulden abgezogen werden. Zumindest muss der Hofabfindung aber ein Drittel des Hofeswertes zugrunde gelegt werden, also 25.000€. Angenommen der Hofübergeber ist verheiratet und hat drei Kinder. In dem Fall fiele die Hälfte der 25.000€ dem Ehepartner zu, den Kindern jeweils ein Sechstel, also etwa 4100€. Dieser Wert darf rechtlich noch einmal auf den sogenannten Pflichtteil halbiert werden: rund 2000€ gesetzlicher Erbanspruch bei einem Betrieb, dessen Verkehrswert derzeit mit Fläche und Hofstelle bei etwa 2,5 Mio.€ liegen dürfte.

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