Für den Fall der Fälle vorsorgen

Dass in puncto Absicherung häufig falsche Vorstellungen herrschen, erfuhren die Teilnehmerinnen des Bäuerinnenforums Coesfeld.

„Voller Einsatz - halbe Absicherung?“ – unter diesem Motto stand das diesjährige Bäuerinnenforum des Kreislandfrauenverbandes Coesfeld.

Was geschieht, wenn mein Mann stirbt? Wie stehe ich da, wenn wir uns scheiden lassen? Über diese Fragen macht sich wohl niemand gerne Gedanken. Wie wichtig es jedoch im Ernstfall sein kann, Vorkehrungen getroffen zu haben, machte Anne Dirksen, Leiterin des Sachgebiets Familie und Betrieb bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, im Rahmen des Bäuerinnenforums Coesfeld am Mittwoch deutlich.

Testament gültig?

In der Beratung stellt Anne Dirksen immer wieder fest, dass in puncto Absicherung falsche Vorstellungen herrschen. In ihrem Vortrag „Voller Einsatz – halbe Absicherung?“ nannte sie den 60 Bäuerinnen konkrete Beispiele.

Irrtum: „Wenn mein Mann mich im Testament als Erbin einsetzt, erbe ich in jedem Fall den Hof.“

Richtig ist: Falls zuvor bereits ein Hofübergabevertrag existierte, in dem steht „Im Falle meines Todes bekommt mein Vater den Hof zurück“, nützt es der Ehefrau nichts, wenn ihr Mann später in einem Testament sie als Erben bestimmt. Zwar steht der Übergabevertrag nicht grundsätzlich über einem Testament. Entscheidend ist hier jedoch die zeitliche Abfolge, wie Anne Dirksen betonte. Ein Versprechen, das in einem Hofübergabevertrag gegeben wurde, lässt sich nicht durch ein später aufgesetztes Testament außer Kraft setzen. Wirksam wäre das Testament also nur, wenn es vor dem Hofübergabevertrag aufgesetzt worden wäre oder der Hofübergabevertrag in diesem Punkt geändert würde. Anne Dirksens eindringlicher Rat lautete daher: „Schauen Sie sich bestehende Verträge genau an, bevor Sie neue Regelungen treffen.“

Irrtum: „Unser Hof ist in der Höfeordnung. Deshalb kann mein Mann mich in seinem Testament gar nicht als Erbin einsetzen.“

Richtig ist: Die Höfeordnung besagt lediglich, dass eine einzelne Person den Hof erben und dass der Hof als ganzes vererbt werden muss. Darüber hinaus herrscht Testierfreiheit. Damit kann auch die Frau von ihrem Mann als Erbin eingesetzt werden. Bar

Den ausführlichen Bericht lesen Sie im Land&Leben-Teil des Wochenblatts in Folge 4.