Auszeit von der Pflege

Angehörigen, die einen hilfsbedürftigen Menschen zu Hause betreuen und pflegen, stehen vier Wochen Urlaub im Jahr zu. Während dieser Zeit übernimmt die Pflegekasse anfallende Kosten für "Ersatzpflege".

Viele Angehörige, die einen hilfsbedürftigen Menschen zu Hause betreuen und pflegen, gönnen sich selten eine Auszeit. „Laut Pflegeversicherungsgesetz stehen Angehörigen und ehrenamtlichen Kräften vier Wochen Urlaub im Jahr zu, um sich zu erholen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. „Ersatzpflege“ heißt diese Leistung der Pflegekasse.

Die Verbraucherzentrale NRW gibt dazu folgende Tipps:

Voraussetzungen: Pflegende Angehörige können sich bis zu 28 Tage im Jahr freinehmen. Kosten, die anfallen, weil der Hilfsbedürftige in Abwesenheit des Betreuers von einem Außenstehenden versorgt werden muss, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag. Für die Ersatzpflege zahlt sie maximal 1.550 € im Jahr. Dies kann auch gelten, wenn der Helfer im Alltag von einem professionellen Dienst unterstützt wird.

Organisation: Wie die Ersatzpflege organisiert wird, hängt von den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen ab. Wer nahe Angehörige rund um die Uhr versorgt wissen will, kann sich für eine Ersatzpflege außer Haus, beispielsweise in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung, entscheiden. Hierbei übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Pflege. Unterkunft und Mahlzeiten müssen Hilfsbedürftige selbst zahlen.

Ausnahmen: Übernimmt ein Nachbar, Freund oder entfernter Verwandter die Urlaubsvertretung, zahlt die Kasse ebenfalls. Springt ein Familienmitglied ersten oder zweiten Grades ein, gibt’s die Ersatzpflege nur in Höhe des Pflegegeldes, das abhängig von der Pflegestufe ist. Allerdings kommt die Kasse für Kosten auf, die durch die Übernahme der Pflege anfallen, etwa für die Anfahrt zum Pflegebedürftigen.

Hilfe für einen Tag: Manchmal ist es sinnvoller, einzelne Urlaubstage statt mehrere Wochen zu nehmen. Für Helfer, die eine Ersatzpflege für weniger als acht Stunden am Tag benötigen, gilt nur, dass diese den Betrag von 1.550 € nicht überschreiten darf. Die Begrenzung auf die 28 Tage entfällt. Auch das Pflegegeld wird bei stundenweiser Ersatzpflege weiter gezahlt.

Urlaub zu zweit: Wer nicht auf den gemeinsamen Urlaub verzichten möchte, kann den Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung am Urlaubsort unterbringen, wenn es dort eine entsprechende Wohnanlage gibt. Auch immer mehr Pflegehotels bieten bedürfnisorientierten Service für eine gemeinsame Unterbringung an. Diese Möglichkeiten gelten allerdings nur für Reiseziele innerhalb Deutschlands.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, die Fragen zur Ersatzpflege haben, können sich an den nächstgelegenen Pflegestützpunkt wenden.

www.landeszentrum-pflegeberatung-nrw.de