Zwar hat der Jagdvorstand die Aufgabe, Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten. Dies gibt ihm jedoch nicht den Freiraum, Beschlussfassungen der Jagdgenossenschaft (JG) vorwegzunehmen. Wenn nur Jagdpachtbewerber zur Abgabe eines Angebots zugelassen werden, die über bestimmte Eigenschaften verfügen sollen, so ist hierüber entweder vorab eine Beschlussfassung der JG-Versammlung zu treffen oder aber ein Beschluss der JG-Versammlung, die den Vorstand dazu ermächtigt, die Vorgaben festzulegen, die ein Jagdpachtbewerber zu erfüllen hat. Denn Beschlüsse, die das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluss des Jagdpachtvertrags betreffen, sind laut Satzung der JG-Versammlung vorbehalten. Wird – wie in diesem Fall – die Entscheidungsbefugnis der Jagdgenossen verletzt, können diese vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Anders verhält es sich, wenn auch Pachtbewerber, die älter als 65 Jahre sind, zur Abgabe eines Angebotes zugelassen werden, innerhalb der JG-Versammlung dann aber mit Mehrheit der Stimme und Fläche ein Angebot abgelehnt wird, weil der Bewerber den Jagdgenossen zu alt erscheint. Denn es ist den Jagdgenossen unbenommen, auch etwa das Alter eines Bewerbers als ein ausschlaggebendes Kriterium anzusehen – selbst dann, wenn die Erwägungen der Jagdgenossen im Einzelfall nicht nachvollziehbar sind.
Gegen eine solche „interorganschaftliche“ Willensbildung innerhalb der JG-Versammlung kann der Pachtbewerber nicht klagen – selbst dann nicht, wenn es sich bei dem Bewerber um einen Jagdgenossen handelt, der sich dadurch diskriminiert fühlt, weil er aufgrund seines Alters den Zuschlag nicht bekommen hat.
Unabhängig hiervon erscheint aber eine Altersgrenze von 65 Jahren unzweckmäßig. Denn damit ist heute nicht einmal das Rentenalter erreicht. Die ordnungsgemäße Bejagung kann nach allgemeiner Erfahrung auch von einem Jäger gewährleistet werden, der kurz vor Eintritt in das Rentenalter steht – zumal es üblich ist, weitere Personen in die Jagd einzubinden. Zudem macht es keinen Sinn, das Angebot auf der Bewerberseite von vornherein zu verknappen.
(Folge 32-2019)