Auch wenn in forstfachlichen Kreisen die grundsätzliche Auffassung besteht, dass jede Baumart ihren eigenen Borkenkäfer hat, trifft dies nicht zwangsläufig im Verhältnis von Fichte und Lärche zu. Mutmaßlich handelt es sich bei dem Befall des benachbarten, liegenden Fichtenholzes um den gestreiften Nutzholzborkenkäfer (Lineatus). Auch wenn er in erster Linie Fichtenholz befällt, kann es zu Schäden in anderen Nadelhölzern wie Kiefer, Tanne oder der Lärche kommen, wenn der Käfer nach dem Ausfliegen kein weiteres gesundes Fichtenholz antrifft. Sollte im Bereich Ihres Betriebes keine weitere Fichte vorkommen, sehen wir die Gefahr für das liegende Lärchen-Starkholz durchaus gegeben.
Sie teilen mit, dass Ihr Forstbetrieb PEFC-zertifiziert ist. In diesem Fall sieht die Norm besondere Voraussetzungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vor: Der Einsatz solcher Mittel darf nur als „letztes Mittel“ nach Maßgabe des Pflanzenschutzgesetzes stattfinden, etwa wenn eine schwerwiegende Gefährdung des Bestandes oder der Verjüngung festzustellen ist. Alternative organisatorische und/oder technische Maßnahmen haben nach PEFC Vorrang.
Organisatorische Maßnahmen könnten zum Beispiel in einer zeitnahen Aufarbeitung und Abfuhr des Holzes bestehen. Technische Maßnahmen sind etwa die Abdeckung des liegenden Holzes mit Folie. Nur wenn solche Maßnahmen nicht umsetzbar sind, kommt der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Betracht.
Als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes gelten dabei Herbizide, Insektizide, Fungizide und Rodentizide. Die anwendende Person muss dabei fachkundig im Sinne des PEFC- Standards sein. Dies bedeutet, dass sie bei der Behandlung von Poltern auf dem Holzlagerplatz über einen Sachkundenachweis gemäß Pflanzenschutzgesetz verfügt. Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels ist zu dokumentieren. Aufzunehmen sind dabei der Name des Pflanzenschutzmittels, das Anwendungsdatum, die Aufwandmenge und die Anwendungsfläche. Die Dokumentation ist drei Jahre aufzubewahren. Nur bei der Einzelstammbehandlung von stehendem Holz im Wald muss ein vorheriges Gutachten durch eine fachkundige Person erstellt werden, die eine forstliche Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder Technikerschule abgeschlossen hat. Eine solche Einzelstammbehandlung kommt bei Ihnen aber nicht in Betracht, da die Einzelstämme bereits auf dem Holzlagerplatz gelagert wurden.
(Folge 26-2019)