Die Führerscheinumschreibung ist in § 6 Abs. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. Dort heißt es: „Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3.“
Demnach werden unter anderem Fahrerlaubnisse der Klasse 3, die vor dem 1. April 1980 erworben wurden, in die neuen Fahrerlaubnisklassen A1, B, BE, C1, C1E, M, S, L sowie auf gesonderten Antrag in die Fahrerlaubnisklassen CE79 sowie T umgewandelt. Wobei die Umwandlung in die Fahrerlaubnisklasse T nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen erfolgt.
Für Ihren Fall bedeutet das: Die Führerscheinstelle kann Ihnen die Umschreibung Ihrer Fahrerlaubnis in die Klasse T nicht grundsätzlich verweigern. Sie kann von Ihnen allerdings einen Nachweis über Ihre land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit verlangen. Legen Sie diesen Nachweis vor – dabei kann es sich um eine Bescheinigung eines Landwirtes, Lohnunternehmers oder auch eines Landschafts- und Gartenbauunternehmens handeln – muss die Führerscheinstelle Ihre Fahrerlaubnis entsprechend Ihren Anträgen umschreiben.