Mit Novellierung der Bauordnung NRW 2000 wurden Bestimmungen zur Einfriedung von Grundstücken aufgehoben. Vorher konnte die Baubehörde verlangen, dass bebaute oder bebaubare Grundstücke entlang von öffentlichen Verkehrsflächen eingefriedet oder abgegrenzt werden mussten, wenn die Sicherheit dies erforderte.
Ihr Grundstück mit der Teichanlage liegt abseits im Außenbereich. Eine grundsätzliche Pflicht, den Teich einzuzäunen, besteht heute also nicht mehr. Allerdings könnte das zuständige Ordnungsamt nach § 14 OBG (Gesetz über Aufbau und Befugnis der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz) notwendige Maßnahmen und mithin Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Das könnte sein, wenn zum Beispiel ein stark frequentierter Wanderweg an Ihrem Teich vorbeiführt. Doch das ist hier offensichtlich nicht der Fall.
Bedenken Sie aber auch, dass Sie für Ihr Grundstück mit dem Teich eine Verkehrssicherungspflicht haben. Deshalb sollten Sie zumindest Schilder aufstellen, auf denen Sie das Betreten der Teichanlage untersagen und auf die Gefahren hinweisen.
(Folge 7-2019)