Der mitgesandte Gestattungsvertrag ist im Prinzip ausreichend und berücksichtigt die wichtigen Dinge wie
- Rechtsverhältnis an dem Weg,
- Nutzungsumfang,
- Unterhaltung,
- Verkehrssicherungspflicht,
- Instandsetzungskosten,
- Verlegungsrecht bei Umnutzungen/Erweiterungen Ihrer Hofstelle,
- Kündigungsrecht,
- Renaturierungspflicht der Stadt und Zahlung eines Entgelts.
Wenn die Stadt nunmehr eine neue Brücke baut und im Gegenzug erwartet, den bestehenden Vertrag um 35 Jahre zu verlängern, ist hiergegen nichts einzuwenden. Üblich ist auch, eine zeitlich befristete Grunddienstbarkeit eintragen zu lassen, die allerdings auch im Grundbuch nur das konkrete Nutzungsrecht auf der konkreten Wegefläche beinhalten sollte. Achten Sie darauf, dass nach dem Ablauf von 35 Jahren wiederum eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen ist, wenn der Vertrag nicht mit dem Tag genau nach 35 Jahren enden soll. Dabei können Sie sich an der jetzigen Kündigungsmöglichkeit orientieren.
Die Kosten für die notarielle Beurkundung der Grunddienstbarkeit und die Eintragung im Grundbuch sollte die Stadt übernehmen. Auch dies muss im Vertrag geregelt werden. Da es sich um eine lange Zeit handelt, wäre es sinnvoll, gleich klarzustellen, dass der Vertrag zwischen der Stadt und Ihnen bzw. Ihren Rechtsnachfolgern gelten soll.
Ansonsten ist bereits auch im alten Vertrag vorgesehen, dass sich an den Rechtsverhältnissen, mithin an Ihrem Eigentum, nichts ändert. Klargestellt werden sollte lediglich, dass die Brücke Teil des Wegegrundstückes ist. Sie haben uns keine Liegenschaftskarte gesandt. Wir gehen aber davon aus, dass es sich bei der Brücke nicht um ein selbstständiges Grundstück handelt. Wenn Sie weitere Fragen oder Bedenken haben: Lassen Sie den Vertragsentwurf vom WLV-Kreisverband oder von einem im Vertragsrecht versierten Anwalt prüfen.
(Folge 17-2019)