Die von Ihnen übersandten Fotos zeigen, dass der breitflächige Bewuchs sehr nah entlang der Grenze gepflanzt worden ist. Die im Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG) vorgesehenen Grenzabstände sind nicht eingehalten worden. Dennoch können Sie von Ihrem Nachbarn heute nicht mehr das Zurücksetzen der Sträucher und Bäume verlangen. Ein solcher Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von sechs Jahren nach der Anpflanzung gerichtlich geltend gemacht wird (§ 47 Abs. 1 NachbG NRW). Diese Frist dürfte überschritten sein.
Unabhängig davon können Sie von Ihrem Nachbarn aber den Rückschnitt des Überhanges verlangen. Die Benutzung Ihres Grundstücks wird jedenfalls in Teilabschnitten stark beeinträchtigt. Setzen Sie ihm eine angemessene Frist (etwa zwei Wochen) für die Beseitigung. Sollte er untätig bleiben, steht Ihnen ein Selbsthilferecht zu. Das heißt, Sie können den Überhang selbst oder durch Dritte abschneiden lassen und die Kosten dem Nachbarn in Rechnung stellen (§ 910 BGB).
Den Laubfall vom Nachbargrundstück werden Sie jedoch hinnehmen müssen. Gerichte haben wiederholt entschieden, dass der Laubfall eine zwangsläufige Folge der Vegetationsperioden darstellt. Gerade in einer ländlich geprägten Region haben die Nachbarn den Laubfall und die damit einhergehende Arbeit hinzunehmen. Die Gemeinwohlwirkungen der Bäume und Sträucher lassen mögliche Folgen für die Nachbargrundstücke in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung einen Beseitigungsanspruch bejaht, wenn etwa durch starken Laubfall Rohre verstopfen oder durch das Eindringen des Wurzelwerks die Dränage oder das Mauerwerk des Nachbarn beschädigt werden.
(Folge 10-2019)