Die Umlegung ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Neuordnung von Grundstücken. Das Verfahren wird eingeleitet, um im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen bestimmte planungsrechtliche Festsetzungen zu verwirklichen. Die Umlegung soll bebaute und unbebaute Grundstücke so neu ordnen. Am Ende sollen nach Lage, Form und Größe Baugrundstücke entstehen.
Beteiligt am Umlegungsverfahren sind nach § 48 BauGB die Eigentümer aller Grundstücke im Umlegungsgebiet, die Inhaber von im Grundbuch eingetragenen Rechten, die Inhaber von nicht im Grundbuch eingetragenen Rechten an allen einbezogenen Grundstücken sowie die Stadt. Sie als Pächter eines Grundstücks, das in das Umlegungsverfahren einbezogen wurde, sind also auch am Umlegungsverfahren beteiligt. Voraussetzung ist, dass der Umlegungsstelle dieses Pachtverhältnis bekanntgegeben wurde.
Mit der Umlegung verbunden ist ein Neuzuschnitt der Eigentumsverhältnisse. Statt des in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücks erhält der Eigentümer (Ihr Verpächter) ein nach Lage und Größe verändertes Grundstück.
Ihr Pachtrecht ist im Umlegungsverfahren dadurch betroffen, als dass nach § 61 Abs. 1 BauGB dieses Pachtrecht durch den Umlegungsplan aufgehoben, geändert oder neubegründet werden kann. Daher sollten Sie sich an dem Umlegungsverfahren aktiv beteiligen, um zu erreichen, dass Sie Ihre landwirtschaftliche Nutzung an einer möglichst optimal zugeschnittenen neuen Pachtfläche fortsetzen können.
Nach § 61 Abs. 2 BauGB erhalten Sie eine Entschädigung, sollte Ihnen durch die Aufhebung oder Änderung Ihres Pachtrechtes ein Vermögensnachteil entstehen.
Zunächst wäre zu prüfen, ob Sie in das Umlegungsverfahren einbezogen wurden. War das so und wurde Ihr Pachtrecht aufgehoben, stände Ihnen für die Restlaufzeit des Pachtverhältnisses eine Entschädigung zu, die sich auf den entgangenen Gewinn aus der Bewirtschaftung erstreckt.
Dabei sind Sie zur Schadensminderung verpflichtet. Wenn die Stadt ankündigt, dass im Frühjahr 2020 die ersten Baumaßnahmen (Erschließung) erfolgen, dürfen Sie nicht noch – schadenserhöhend – Kartoffeln anbauen, um eine höhere Entschädigung zu erzielen. Stattdessen sollten Sie sich den Gewinn aus dem geplanten Kartoffelanbau entschädigen lassen.
Sollte es in Ihrem Fall aber so sein, dass Sie in das Verfahren gar nicht einbezogen wurden, so kann Ihr Pachtrecht nicht durch den Umlegungsbeschluss aufgehoben werden. In diesem Fall könnten Sie Schadenersatz von Ihren Verpächtern fordern, da sie Ihnen das Pachtland nicht mehr wie vereinbart zur Verfügung stellen.
(Folge 25-2019)