Wenn Sie einen reinen Hobbybetrieb bewirtschaften, besteht auch für einfache Schutzhütten zu Unterstellzwecken keine bauordnungsrechtliche Privilegierung. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BauO NW sind zwar „Gebäude bis 4 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen“ genehmigungsfrei. Dies gilt jedoch nach dem Gesetzestext nur für Bauvorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Einen solchen betreiben Sie nach Ihrer Schilderung eben nicht.
Wäre die Rechtslage anders, könnte jeder „Hobbytierhalter“ im Außenbereich Schutzhütten und Ähnliches errichten. Dies wollte der Gesetzgeber verhindern, indem er lediglich land- und forstwirtschaftliche Betriebe planungsrechtlich privilegiert hat.
Ob das für Sie zuständige Bauordnungsamt eine Ausnahme macht und die Auffassung vertritt, dass es sich bei Ihrem Unterstand um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB handelt, ist tendenziell unwahrscheinlich.
Sie können Ihr Vorhaben offensichtlich nur umsetzen, wenn Sie auf Ihrer Fläche und gegebenenfalls weiteren Zupachtflächen den Betrieb so vergrößern, dass er nicht hobbymäßig betrieben wird, sondern wirtschaftlich, also mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, ausgerichtet ist. Hierzu müssten Sie ein Bewirtschaftungskonzept und eine Rentabilitätsberechnung vorlegen. Das Bauordnungsamt wird Ihre Bauanfrage der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW als Fachbehörde zur Stellungnahme und Prüfung vorlegen.
(Folge 18-2019)