Trotz Baulast dritte Wohnung?

Das Land NRW hat die Siebenjahresfrist bei der Gebäudeumnutzung aufgehoben (Ausgabe 40/2018). Wir hatten in den 1980er-Jahren den Nebenerwerb aufgegeben und die Scheune in zwei Wohnungen umgebaut. Das alte Wohnhaus durften wir aber nicht mehr bewohnen. Jetzt hat die Stadt meine Anfrage, das alte Haus als dritte Wohnung zu nutzen, abgelehnt.

Damals, in den 1980er-Jahren, hat Ihnen das Bauamt in einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung aufgegeben, dass Sie im Haupthaus keine Wohnung mehr nutzen dürfen. Diese Nebenbestimmung haben Sie akzeptiert. Wir gehen davon aus, dass eine Baulast ins Baulastenverzeichnis eingetragen wurde.

Im Beitrag in Ausgabe 40/2018 wird beschrieben, dass mit Wegfall der „Siebenjahresfrist“ es nach Auffassung des Bauministeriums ausreicht, dass zu früheren Zeiten – vor mehr als sieben Jahren – noch Landwirtschaft betrieben worden ist und es unschädlich ist, wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Hofstelle mehr vorhanden ist, auf der nach wie vor Landwirtschaft betrieben wird.

Diese Auffassung vertritt auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz...