Die STV handelt nach geltendem Recht. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.06.2015 (Saatgut Treuhand gegen Vogel) bestätigt, dass unabhängig von einem Verschulden der Landwirt die entsprechende volle Z-Lizenzgebühr als Schadenersatz zahlen muss, wenn die Nachbauerklärung nicht erfolgt und/oder die Nachbaugebühr bis zum 30. Juni des betreffenden Wirtschaftsjahres nicht bezahlt wurde. Insofern ist es müßig, darüber zu reden, ob die Nachbauerklärung tatsächlich fristgemäß abgegeben wurde. Allein die Nichtzahlung der entsprechenden Nachbaugebühr bis zum 30. Juni des Wirtschaftsjahres führt zu einem Schadenersatzanspruch für die STV.
Dieser Schadenersatzanspruch, so der Europäische Gerichtshof, beträgt in der Regel die volle Z-Lizenzgebühr. Im Wiederholungsfall sieht das Gesetz sogar Schadenersatz in Höhe einer vierfachen Lizenzgebühr vor.
Wir bedauern, Ihnen keine positiveren Nachrichten übermitteln zu können.