Der Beitrag in Ausgabe 52/53 2015 bezieht sich ausschließlich auf die neuen Regelungen zur Hofabgabe in der Alterssicherung der Landwirte. Die Hinzuverdienstmöglichkeiten der künftigen Alterskassenrentner verbessern sich deshalb, weil die zulässige Rückbehaltsfläche ab 2016 auf knapp 8 ha LN fast vervierfacht wird. Daneben ist eine uneingeschränkte Tierhaltung mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten insofern möglich, da die „gewerbliche Tierhaltung“ nicht abgabeschädlich ist. Letzteres galt auch bisher schon.
In dem Beitrag haben wir die Landwirtschaftliche Krankenversicherung (LKK) nicht angesprochen. Hier hat es – mit einer für Sie unbedeutenden Ausnahme – keine Änderung gegeben. Da Sie als Gesellschafter einer GbR einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, zahlen Sie weiter einen Beitrag als Unternehmer an die LKK. Da Sie daneben eine Rente beziehen, werden auch Ihre gewerblichen Einkünfte aus der Tierhaltung dem Krankenkassenbeitrag zugrunde gelegt.