Mehr Erbbauzins?

1958 hatte mein Großvater einen Erbbaurechtsvertrag geschlossen. Danach kann der Geber erhöhen, wenn der bisherige Erbbauzins infolge der allgemeinen Wirtschafts- und Währungsverhältnisse nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist. Von 1988 bis 2008 hatte der Erbbaunehmer alle drei Jahre eine Erhöhung akzeptiert. Seit 2009 ist eine Erbengemeinschaft mein Vertragspartner. Sie lehnt eine Anpassung ab.

Es handelt sich in Ihrem Fall um eine individuell ausgehandelte Vereinbarung. Daher gibt es selten den exakt gleichen Fall, der durch Gerichte bereits entschieden worden wäre.

Wir verweisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Februar 1995. Es ging um einen Erbbaurechtsvertrag, der eine Wertsicherungsklausel des Inhalts enthielt, dass eine Neufestsetzung des Erbbauzinses verlangt werden konnte, wenn der...