Für erlaubnisfreie Schusswaffen (etwa Druckluftgewehre bis 7,5 Joule Ausstoßenergie und "F"-Kennzeichnung) gelten keine formellen Aufbewahrungsvorschriften, wie sie in § 36 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) und §§ 13,14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) normiert sind. Es gilt aber der sogenannte Mindestschutz nach § 36 Abs. 1 WaffG für alle Waffen: Sie müssen ständig vor dem Zugriff Unberechtigter und vor dem Abhandenkommen geschützt sein. In dem besagten Fall würde hierzu jedoch ein verschlossener fester Holzschrank ausreichen.
Noch eine Erläuterung zu der genannten "F"-Kennzeichnung: Druckluftwaffen mit einer Ausstoßenergie bis maximal 7,5 Joule müssen in Deutschland entweder einzeln oder als Baumuster einer Serie durch ein Beschussamt überprüft werden, welches feststellt, dass die beschriebenen Werte nicht überschritten werden. Nach der Prüfung wird die Waffe, der Beschussverordnung entsprechend, mit einem "F" in einem Fünfeck gekennzeichnet.