Auch die Pachtung einer landwirtschaftlichen Fläche über viele Jahrzehnte begründet kein Vorkaufsrecht. Rechte und Pflichten des Pächters und des Verpächters richten sich nach dem Pachtvertrag. Der Verpächter bleibt Eigentümer der Fläche und der Pächter ist berechtigt, die Fläche zu nutzen.
Der Verpächter als Eigentümer muss dem Pächter grundsätzlich auch nicht mitteilen, wenn er seine Fläche verkaufen will. Der Pächter ist dadurch geschützt, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorsieht, dass beim Verkauf von Flächen der Pachtvertrag bestehen bleibt und der Käufer als neuer Verpächter in alle Rechte und Pflichten des bestehenden Pachtvertrages eintritt.
Es bleibt allein dem Verkäufer überlassen, an wen und zu welchem Preis er sein Eigentum veräußern will. Allein die Tatsache, dass der Eigentümer Ihnen die Fläche nicht angeboten hat, spricht dafür, dass ihm ein anderer Käufer wichtiger war. Möglicherweise haben beim Verkauf auch noch andere Motive eine Rolle gespielt.
Ob man den Kauf rückgängig machen kann, hängt von den vertraglichen Gestaltungen und davon ab, ob der Käufer der Fläche mitspielen wird. Selbst wenn in Ihrem Pachtvertrag die Verpflichtung stehen sollte, dass vor einem Verkauf der Verpächter verpflichtet ist, Ihnen die Fläche anzubieten, würde eine Verletzung dieser Pflicht nicht zur Unwirksamkeit des abgeschlossenen Kaufvertrages führen.
In diesem Fall könnten Sie wahrscheinlich Schadenersatz vom ehemaligen Eigentümer fordern.
Nach Ihren Unterlagen hat der Verpächter die Kündigung zum 30. September 2012 ausgesprochen. Deshalb gehen wir davon aus, dass der Käufer als neuer Verpächter Ihnen diese Kündigung erklärt hat. Folglich dürfte der Kaufvertrag bereits abgewickelt sein, womöglich ist der Käufer als neuer Eigentümer schon im Grundbuch eingetragen. Ein Rückgängigmachen des Kaufvertrages dürfte daher kaum in Betracht kommen.
Vielleicht sollten Sie den neuen Verpächter einmal nach seiner Motivation und danach befragen, ob er dauerhaft Eigentümer bleiben wolle. Eine Verpflichtung, auf Ihr Kaufangebot einzugehen, besteht aber nicht.