Ob Sie die Pacht kürzen dürfen, hängt davon ab, was Gegenstand der Pacht ist. Oft wird ein Flurstück im Pachtvertrag nach den Angaben im Grundbuch verpachtet (Flurstücksnummer, Größe usw.). Dann steht Ihnen zur Nutzung genau dieses Flurstück zur Verfügung. Ob es vollständig landwirtschaftlich nutzbar ist, steht auf einem anderen Blatt. Es kann sein, dass zum Flurstück auch Gräben, Böschungen oder Wege gehören. Das sollte der Pächter bei der Pachtpreisbemessung berücksichtigen. Die Tatsache, dass nicht das gesamte Flurstück landwirtschaftlich genutzt werden kann und daher für die Beantragung von Direktzahlungen zur Verfügung steht, berechtigt den Pächter nicht zur Pachtkürzung, denn verabredet laut Vertrag ist ja die Überlassung des im Grundbuch genannten Flurstücks.
Anders sieht es aus, wenn im Pachtvertrag Bezug genommen wird auf die Luftbilder, die der Beantragung von Direktzahlungen zugrunde lagen. In diesen Fällen ist Pachtgegenstand oft ein bestimmter Schlag, der in der Luftbildkarte markiert ist und dem Vertrag als Anlage beigefügt wird. Hier kann Streit entstehen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass nicht der gesamte Schlag für Direktzahlungen genutzt werden kann, zum Beispiel weil sich bei einer Vor-Ort-Kontrolle ergibt, dass die tatsächlich förderfähige Fläche kleiner ist. Daher sollten die Parteien im Pachtvertrag ausdrücklich klarstellen, dass (und ob) Pacht nur gezahlt werden soll für die förderfähige Fläche.
Auch dies ist möglich: Die Parteien machen eine bestimmte Fläche zum Gegenstand der Pacht, doch sie haben sich bei der Flächengröße geirrt. Stellt sich dann etwa bei der Vor-Ort-Kontrolle heraus, dass die Fläche tatsächlich kleiner ist, darf der Pächter die Pacht kürzen, weil bei Abschluss des Vertrages offenbar ein Irrtum bei der Größenbemessung vorlag.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis. Sollten Sie also jetzt feststellen, dass die Pacht zu hoch war, dürfen Sie für die Jahre 2012 bis 2014 noch anteilig kürzen.