Leider wissen wir nicht, ob Ihr Nachbar ein bilanzierender Landwirt ist. Bei Landwirten gibt es das abweichende Wirtschaftsjahr. Das bedeutet bei bilanzierenden Landwirten, dass beim steuerlich wirksamen Verkauf der Gewerbefläche bis zum 30. Juni 2017 (= Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) eine Kaufpreisforderung im Wirtschaftsjahr 2016/17 einzubuchen wäre. Auf den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung käme es dann nicht mehr an. Somit würde sich der Kaufpreis anteilig im Steuerjahr 2016 und anteilig im Steuerjahr 2017 auswirken.
Etwas anderes gilt bei Landwirten ohne Buchführung. Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das Zuflussprinzip. Hätte die Stadt den Kaufpreis zum Beispiel im November 2017 überwiesen, würde sich die Kaufpreiszahlung im Wirtschaftsjahr 2017/18 steuerlich auswirken. Das Gleiche würde gelten, wenn Ihr Nachbar seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) nach § 13a EStG versteuert.
(Folge 9-2019)