Bei einer Jagdgenossenschaft (JG) mit rund 800 Jagdgenossen wird es zwangsläufig immer eine gewisse Zahl an Rückläufern im Zahlungsverkehr geben. Auch wenn grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht besteht, nach der Jagdgenossen von sich aus und unaufgefordert Änderungen bei den Eigentums-, Adress- oder Kontoverhältnissen mitzuteilen haben, entbindet dies die JG nicht, zumutbare und übliche Nachfragen zu tätigen, um ihrer Verpflichtung nachkommen zu können, das anteilige Jagdgeld an die Jagdgenossen auszukehren.
Für die Jagdkatasterpflege gilt nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine JG von Zeit zu Zeit von sich aus die Daten des Jagdkatasters aktualisieren muss und dabei auch entsprechende Nachforschungen zu tätigen hat. Die JG kann sich also nicht auf einer etwaig auch satzungsrechtlich festgelegten Mitwirkungspflicht des Jagdgenossen ausruhen.
Sind Kontoverbindungen nicht korrekt, kann die JG mittels einfachem Serienbrief die entsprechenden Jagdgenossen anschreiben und zur Mitteilung der aktuellen Daten auffordern. Sollten sich Jagdgenossen allerdings trotz entsprechender Anschreiben nicht zurückmelden, muss die JG nach unserer Einschätzung dann keine weiteren Nachforschungen mehr unternehmen. Spätestens nach Erhalt eines solchen Anschreibens ist von einem Jagdgenossen zu erwarten, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachkommt und entsprechende Bankdaten nachreicht.
Oft ist die mangelnde Mitwirkung des Jagdgenossen darin begründet, dass ihm ohnehin nur Kleinstbeträge zustehen, an deren Übersendung er kein Interesse hat. Gerade auch vor diesem Hintergrund ist von dem angeschriebenen Jagdgenossen zu erwarten, dass er reagiert. Tut er dies nicht, kann er auch keine Auskehr seines Jagdgeldes erwarten.
Sind die Bankdaten nicht bekannt und wurde aus diesem Grund das Jagdgeld nicht ausgezahlt, kann der betroffene Jagdgenosse dennoch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren verlangen, dass ihm sein Jagdgeld nachträglich ausgezahlt wird. Die JG kann aber in Bezug auf solche Fälle auch einen Beschluss über die anderweitige Verwendung treffen, zum Beispiel, dass diese Geldbeträge nicht an die Jagdgenossen ausgezahlt werden, sondern in die Kasse zurückfließen oder für sonstige Zwecke verwendet werden. Wird ein solcher Beschluss im Anschluss ordnungsgemäß bekanntgegeben, kann der betroffene Jagdgenosse, der hiermit nicht einverstanden ist, die Auszahlung seines Jagdgeldes nur noch binnen einer kurzen Ausschlussfrist von einem Monat geltend machen.
(Folge 23-2019)