Stehen auf einem Grundstück in einem Wohngebiet hohe Bäume, die wegen eines Sturmes oder einer Erkrankung auf das Nachbargrundstück fallen können, besteht hinsichtlich des Vermeidens von Schäden „an Leib und Gut“ eine Verkehrssicherungspflicht aus § 823 BGB. Danach hat der Baumbesitzer durch regelmäßige Sichtkontrollen vom Boden aus zu prüfen, ob an dem Baum Anzeichen erkennbar sind, die auf eine Erkrankung hindeuten, etwa Pilze am Stamm, Totäste, abgestorbene Krone, mangelnde Feintriebigkeit, unnatürliche Verdickung des Stammes oder des Stammfußes (Letzteres deutet auf eine innere Holzfäule hin) sowie das Vorhandensein von gefährlichen Druckzwieseln.
Werden Gefahren erkannt, ist der Baum zu fällen, wenn der Baumbesitzer nicht die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt, um das Ausmaß der Gefahr selbst einschätzen zu können. Hat der Baumbesitzer Fachkenntnis, ist der Baum zu fällen, wenn die bei der Sichtkontrolle festgestellten Gefahrenzeichen auf eine aktuelle Gefahr hindeuten. Fehlt dem Baumbesitzer die Fachkenntnis, hat er einen Fachmann mit der Baumkontrolle zu beauftragen.
Mitunter reicht es aus, nur einen Ast oder mehrere Äste zu beseitigen. Denkbar ist auch eine „Kronenkappung“, obwohl viele Baumfachleute heute, anders als früher, davon abraten, weil die Gefahr nur zeitlich hinausgeschoben wird.
Bevor ein Baum in einem Wohngebiet gefällt oder eine Baumkrone gekappt wird, hat der Baumbesitzer zu prüfen, ob es in der Gemeinde eine Baumschutzsatzung gibt. Falls ja, hat der Baumbesitzer vorab eine Genehmigung etwa zum Fällen des Baumes einzuholen.
Haftungsrechtlich ist im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn zu beachten, dass der Baumbesitzer nicht nur bei schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet, sondern verschuldensunabhängig auch aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch. Danach haftet der Grundeigentümer auch für Sachschäden, wenn sein Baum infolge einer nicht erkennbaren Erkrankung oder aufgrund hohen Alters umfällt.
Ausnahme: Keine Haftung besteht, wenn ein gesunder und standortgerechter Baum infolge extremer Wettereignisse (Stürme ab Windstärke 9, Eisregen oder starker Nassschneefall) umfällt bzw. infolge der extremen Wetterereignisse Äste abbrechen und auf dem Nachbargrundstück Schäden verursachen.